Allgemeine Geschäftsbedingungen


bnb Vertriebs GmbH & Co.KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1 Allgemeines
(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten – sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – nur die nachstehenden
Bedingungen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers geltend nicht, es sei
denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.
(4) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
(5) Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich
unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen
Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten „ab Werk“(EXW– Incoterms 2000) zuzüglich
Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben,
Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung
geltenden Satz berechnet.
(2) Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluß, ist eine Preisanpassung an
veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag
gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung am 15. des der Lieferung
folgenden Monats ohne Abzug unsere Zahlstelle zu zahlen und zwar unabhängig vom Eingang der
Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller
gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
(4) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des
Bestellers und sind sofort fällig.
(5) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben
Rechtsgeschäft beruhen.
§ 3 Lieferfristen und -termine
(1) Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus.
(2) Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der
Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt
mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller
deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er
verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich
unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren
Nachfrist anzuzeigen.
(3) Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei
Vertragsschluß bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen,
Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
§ 4 Güten, Maße und Gewichte
(1) Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht
ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter
bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser
Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen
eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware
seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der
Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend
diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser
Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns
ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns
die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem
Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns
gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf
die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden
Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer
Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns
darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der
Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon
jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
(3) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als
20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
§ 6 Versand und Gefahrenübergang
(1) Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2000). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder
Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden
kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Das Material wird unverpackt und
nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefernwir verpackt. Für Verpackung, Schutz
und/oder Transportmittel sorgen wir nach unse
rer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht
zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des
Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluß
eintretende Erhöhungen der Fracht - sätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern
nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(3) Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller
unzumutbar.
(4) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, in ungefähr gleichen
Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf
vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als
abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens
innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen
Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die
Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
(5) Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.
§ 7 Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1) Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder
die Tauglichkeit unserer Lieferung lediglich unerheblich gemindert ist.
(2) Soweit unsere Lieferung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB
beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu
ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren
3) Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen,
sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen
anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der
Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer
angemessenen weiteren Nachfrist androht.
(5) Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen uns jedoch
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine überdie gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 8 Schadensersatzhaftung
(1) Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus
welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht
für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für
Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.
(2) Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Unzulässige Weiterlieferungen
(1) Unser Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht:
a) Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb
des Bundesgebietes verdingen;
b) Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet zu belassen,
dorthin zurückzuliefern, zurückzuverbringen oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes
Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet
verarbeitet werden.
(2) Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
(3) Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden
Bedingungen, so hat er je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises,
höchstens jedoch 5.000,00 € zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Ansprüche
wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er bis auf Nachweis auch den unseren Lieferanten
entgangenen Gewinn zu ersetzen.
(4) Der Käufer ist verpflichtet,
a) die in Absatz 1-3 genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur
entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich von ihm bekannt gewordenen
Verstößen seiner Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen;
b) die ihm auf Grund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu
machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.
(5) Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein
Gebiet außerhalb des gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes des Königreiches Norwegen. Diese
Gebiete stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich.
(6) Ist die Ware an einen anderen Ort und/oder an eine andere Adresse als in der Rechnung zu Grunde
gelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne dass ihm ein eigenes Verschulden
nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger
gewährt wurden, zuzüglich 50,00 € je Tonne fehlgelaufener Ware, mindestens aber den doppelten
Wert der Vergünstigungen zu erstatten.
§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel
(1) Gerichtsstand ist für beide Parteien Haiger; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der
allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung
haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

2. Einkaufsbedingungen

 

1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen
Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden
von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend:
Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.

2. Vertragsabschluß
Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht
binnen 10 Werktagen ab Bestelldatum widerspricht.

3. Preise
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise als Festpreise sowie
DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung, jedoch ohne
Umsatzsteuer.

4. Zahlung
Sofern von uns nichts anderes vorgegeben sind bei Rechnungserhalt vom 1. bis 31. des Monats
Zahlungen am 15. des Folgemonats netto fällig. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der
Rechnungsprüfung.
Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und Mahnung ein. Die Höhe der Verzugszinsen
bestimmt sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Zinssatz des Handelsgesetzbuches für
Handelsgeschäfte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen
Umfang zu.

5. Leistungsort, Lieferungen, Verpackung
Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS
2000) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns
oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Kosten.
Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises,
die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine

6. Liefertermine
Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt
der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der
Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder
sein wird, hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernden Unterlagen kann
sich der Lie-ferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb
angemessener Frist erhalten hat.
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-
Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 7,5 %
des Warenwertes.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht
auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt
bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts.

7. Abfallentsorgung, verbotene Stoffe
Mit der Lieferung zusammenhängende Abfälle verwertet und beseitigt der Lieferant auf
eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Anfalls auf
den Lieferanten über.
Der Lieferant hat insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie
2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABI. L 37 vom 13.02.2003, S. 24 ff.) zurückzunehmen und
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Lieferant garantiert die „RoHS-Konformität“ (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003) der Vertragsgegenstände.
Der Lieferant garantiert, dass die Vertragsprodukte, selbst wenn diese nur Bestandteile
elektrischer oder elektronischer Geräte sein können, die nach § 5 des Gesetzes über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (ElektroG) verbotenen
Stoffe nicht enthalten.

8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet
unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit
infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.

9. Geheimhaltung
Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen
Informationen
sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber
geheim zu
halten. Diese Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum; wir behalten uns alle
Rechte an ihnen vor. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche
Informationen - außer für Vertragsleistungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig
verwendet werden. Auf Anforderung hat
der Lieferant alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich
angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände
unverzüglich und vollständig an uns
zurückzugeben oder zu vernichten.
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen,
Rezepturen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder für eigene
Zwecke verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflichten hat der Lieferant uns eine Vertragsstrafe in Höhe von
5.000 EUR pro Verstoß zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

10. Versicherungen
Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und
Verjährungsfristen für Mängelansprüche, entsprechende Haftpflichtversicherungen mit
branchenüblichen Konditionen und einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen EUR pro
Schadensfall abschließen und unterhalten.

11. Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung
Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand
der Technik entsprechend ausgerichtet ist (z.B. DIN EN ISO 9000 ff., QS 9000, VDA 6.1 oder
vergleichbare Managementsysteme), zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende
Prüfungen entsprechend seinem QMS durch, es sei denn, es erweist sich als notwendig, dass
wir eine spezielle Vorstufenprüfung für notwendig erachten und diese per Prüfplan vorgeben.
Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie
Ware zur Lieferung kommt.
Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit,
soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur
Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die
Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz 1
ersetzt; der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

12. Rechte bei Mängeln
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt
Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder
Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten
selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
Sach- und Rechtsmängel verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Neulieferung oder instandgesetzte oder reparierte
Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der
Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes
entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen
Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen.
Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit
des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns
gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch
genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für
unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der
Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden
zu tragen hatten.
Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 3 tritt die Verjährung in den Fällen der Absätze 6 und 7
frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen
uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben.
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang einen Sachmangel, so wird
vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese
Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten
unentgeltlich bis zur Beschaffung geeigneten Ersatzes zu nutzen. Der Lieferant trägt sämtliche
mit dem Rücktritt anfallenden Kosten und übernimmt die Entsorgung.

13. Produkthaftung
Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant
verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und
soweit der Schaden durch
einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist
und - in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung - wenn den Lieferanten ein Verschulden
trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er
insoweit die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der
Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.

14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der
unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung
vereinbart.
Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der
allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).

Stand 05/2008
bnb Vertriebs GmbH &Co. KG, Horstraße 5 35708 Haiger - HRA 6396
Amtsgericht Wetzlar